Liefer- und Zahlungsbedingungen W3
1 Vertragsinhalt
Unsere Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten in jedem Fall unabhängig davon, ob uns der Auftrag schriftlich, fernschriftlich telefonisch oder mündlich erteilt wurde. Mit Abgabe einer Bestellung erkennt der Besteller im Rahmen gesetzlicher Zulässigkeit an, dass ihm unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen vorliegen, voll inhaltlich bekannt und für ihn verbindlich sind. Liefer- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie mit dem Anspruch auf ausschließliche Geltung der Bestellung zugrunde gelegt werden – ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Lieferbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht noch einmal widersprechen. Die in den Drucksachen des Lieferers enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts-, Werkstoffverwendungs- und Materialbehandlungsangaben, Abbildungen und Beschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung aus technischen Gründen und des Irrtums unter Ausschluss jeder Entschädigungsverpflichtung; sie gelten in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften unserer Produkte. Dasselbe gilt für entsprechende Angaben und Auskünfte unserer Mitarbeiter. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind freibleibend. Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden, insbesondere soweit diese unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen betreffen, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Differenz von +/- 10% der Bestellmenge vor.
2 Auftragserteilung
Aufträge und alle sonstigen Abmachungen, auch die durch unsere Mitarbeiter vermittelten, werden für uns erst dann verbindlich, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung völlig klargestellt und die Vertragspartner sich über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Im Interesse unmissverständlicher Klarheit und der damit verbundenen rechtlichen Sicherheit verweist der Lieferer auf den zuverlässigen Weg schriftlicher
Auftragserteilung. Bei telefonischer oder mündlicher Auftragserteilung trägt der Besteller das Risiko falscher Übermittlung und Verständigung sowie darauf beruhender Falsch- oder Minderlieferungen, soweit nicht das Vorliegen von Missverständnissen für den Lieferer offenkundig war. Eine von uns vor der Auslieferung rechtzeitig abgesandte schriftliche Auftragsbestätigung begründet in jedem Fall verbindliche Wirkung für Abschluss, Inhalt und Umfang eines erteilten Auftrages. Bestellungen, die uns wirksam erteilt und von uns angenommen werden, kann der Besteller nicht widerrufen. Bei Umtausch und Rücklieferung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% max. € 30,– berechnet.
3 Preise
Zur Berechnung kommen die Preise der für die einzelnen Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste sowie die für Sonderproduktionen vereinbarten und von uns schriftlich bestätigten Preise. Die Verbindlichkeit unserer gültigen Preisliste ist unabhängig davon, ob der einzelne Kunde die Preisliste seiner Erklärung entsprechend tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Sämtliche Preise gelten frei Verwendungsstelle bzw. frei deutscher Grenze und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und Verpackung nicht ein. Bei kundenspezifischen Aufträgen gilt Preisstellung ab Werk. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht
zurückgenommen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferes. Dem Lieferer steht es frei, den nach seinen Erfahrungen schnellsten und preiswertesten Transportweg zu wählen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Folgeleistungen auf Kosten des Bestellers auch per Nachnahme zu versenden. Das gleiche gilt bei vereinbarten oder im Interesse des Kunden von uns vorgenommenen Teillieferungen. Der Mindestauftragswert beträgt € 50,–.
4 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind in Euro frei Zahlungsstelle des Lieferers innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Nachnahmesendungen wird ein Skontoabzug nicht gewährt. Dies gilt auch für Teilleistungen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine duch den Besteller ist der Lieferer berechtigt, unter den gesetzlich bestimmten Voraussetz-ungen Mahngebühren, Verzugszinsen und sonstige durch die verspätete Zahlung entstandenen Schäden in Rechnung zu stellen. Wechsel werden nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Der Lieferer behält sich vor, die Hereinnahme von Wechseln als Zahlungsmittel abzulehnen. Erfolgen Zahlungen mit Wechseln, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung der Versteuerung und des Einzugs. Die Prolongation hereingenommener Wechsel wird abgelehnt. Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen des Lieferers nicht eingehalten werden, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurs- bzw. Vergleichsantrag des Bestellers, wird die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel, Schecks etc. in bar vereinbart. Die Leistungsverweigerung, insbesondere die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche durch den
Besteller ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
5 Lieferzeit
Lieferungen erfolgen nach Möglichkeit ab Lager oder kurzfristig. Von uns angegebene Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung völlig klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, in Fällen der Auftragsbearbeitung
jedoch frühestens mit deren Absendung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen (z.B. Betriebsstörungen, Ausschussproduktion im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, verspätete Lieferung des Unterlieferers), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände während eines etwaigen Lieferverzuges oder beim Unterlieferer eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind nach Ermessen des Lieferers auf Kosten des Bestellers zulässig. Die Einhaltung der Lieferfristen sowie der Geschäftsbedingungen durch den Lieferer setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6 Gefahrenübergang und Entgegennahme
Der Versand oder die Anlieferung erfolgen auch bei Selbstausführung durch den Lieferer auf Gefahr des Empfängers. Der Lieferer haftet in keinem Fall für etwaige Beschädigungen und Verluste während des Beförderns. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die diese verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus den Abschnitten 9 und 10 entgegenzunehmen.
7 Eigentumsvorbehalt – Verpfändungsverbot – Herausgabepflicht des Bestellers
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vollständig beglichen sind. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsachen wird duch den Besteller stets für den Lieferer
vorgenommen. Der Besteller darf den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen, aber weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, noch anderweitig darüber verfügen. Der Besteller
ist verpflichtet, die Vorbehaltsache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort mit Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 1 BGB bezahlt wird. Die
Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der
Besteller ist dem Lieferer zum Ersatz aller Schäden und aller Kosten verpflichtet, die dem Lieferer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren gegen den Abnehmen oder gegen Dritte erwachsen, wobei es gleichgültig ist, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder
Umbildung weiterverkauft wird. Die Rechte des Lieferers, vernichtende oder beeinträchtigende Abreden mit Abnehmern darf den Besteller nicht treffen. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzu-ziehen, bleibt hiervon unberührt, der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs-verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 25% übersteigt. Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins unserer Rechnungen ist der Besteller zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers
stehenden Ware verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei dessen Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Erhält in diesen Fällen der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich auf dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder
ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so gilt zwischen den Vertrags-parteien folgendes als vereinbart: Der Lieferer sowie die von ihm schriftlich als bevollmächtigte ausgewiesenen
Beauftragten sind aufgrund vorbehaltloser Ermächtigung durch den Besteller mit Abschluss des Liefervertrages unwiderrufllich berechtigt, die Räumlichkeiten des Bestellers, in denen er vermutlich von uns gelieferte
Waren lagert, zwecks Besichtigung zu betreten, unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer dem Lieferer geeignet erscheinender Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen, sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware des Lieferers zu untersagen oder zu unterbinden und nachweisliche Bekanntgabe der die Vorbehaltware des Lieferers betreffenden Veräußerungsund Kreditgeschäfte zu verlangen; notfalls die zu Eigentum vorbehaltene Ware des Lieferers nach billigem Ermessen mitzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten mangels entsprechender ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung des Lieferers nicht als Rücktritt vom Vertrag vorbehaltlich der Geltung des Abzahlungsgesetzes im Einzelfall.
8 Rücktrittsrecht des Lieferers
Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluss bekannt, dass der Besteller sich in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindet, so hat der Lieferer in Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei dessen Zahlungsverzug, das seiner freien Wahl unterliegende Recht, unter Ausschluss jeglicher Entschädigungsverpflichtung ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten und jede Weiterbelieferung abzulehnen. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzu-teilen, und zwar auch in dem Fall, dass zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9 Mängelhaftung – Mängelrüge
Für die Mängel der Lieferung zu denen im kaufmännischen Verkehr auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer im Rahmen gesetzlicher Zulässigkeit unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet der Rücktrittsregelung des Abschnitts 11 wie folgt: Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf qualitative und quantitative Mängel zu prüfen. Mängelrügen und quantitative Beanstandungen wegen Unvollständigkeit der Warenlieferung sind dem Lieferer innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mit genauen Angaben über Art und Umfang eines etwaigen Mangels zur Kenntnis zu bringen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Aufdeckung dem Lieferer bekanntzugeben, spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Wareneingang vom Besteller. Der Lieferer ist insoweit von jeder Mängelhaftung befreit, als ihm hiernach Mängelrügen verspätet zugehen. Der Lieferer haftet nicht für fristgemäß gerügte Mängel, die auf falschem
Einbau durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrotechnischen oder elektrischen Einflüssen, Witterungs- bzw. anderen Natureinflüssen oder natürlicher Abnutzung beruhen. Der Besteller hat nachzuweisen, dass die geltend gemachten Mängel nicht auf solchen Umständen beruhen.
Bei rechtzeitig gerügten oder beanstandeten Mängeln sind die gelieferten Gegenstände unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern, neuzuliefern oder gutzuschreiben, die sich nach sorgfältiger Eingangsprüfung erst innerhalb von sechs Monaten infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes. Insbesondere wegen fehlender Bauart, Verwendung schlechten Materials oder mangelhafter Herstellung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt erweisen. Hierunter fallen die nicht offensichtlichen, d.h. die versteckten Mängel der gelieferten Ware. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Bei berechtigten Mängelrügen und Beanstandungen wird Ersatzlieferung bzw. Gutschrift erst dann erteilt, wenn die fehlerhafte Ware beim Lieferer eingegangen ist oder beim Lieferer genehmigter Selbstnachbesserung durch den Besteller die Mängelbeseitigung abschließend geregelt ist. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen und dessen vorherige Genehmigung einzuholen ist, oder wenn der Lieferer mit
der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, ist der Besteller befugt den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten im Rahmen des mit dem Lieferer vorher verbindlich festgelegten Kostenrahmen zu verlangen. Von der durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt im kaufmännischen Verkehr der Lieferer insoweit sich eine Mängelrüge oder Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten eines nachgewiesenen Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen und nachgewiesenen Gestellung von Hilfskräften. Im übrigen trägt im kaufmännischen Verkehr der Besteller das Kostenrisiko. Im nicht kaufmännischen Verkehr wird der Ersatz mittelbaren Schadens, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt spätestens nach sechs Monaten vom Beginn des sechsten auf den Tag des Wareneingangs beim Besteller folgenden Tages. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer des durch die Nachbesserungsarbeiten bedingten Nutzungsausfalls verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistungshaftung des Lieferers einschließlich der Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich im kaufmännischen Verkehr die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Weitere Ansprüche, insbesondere Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen – vorbehaltlich des Rechts des Bestellers bei Fehlschlagen oder Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entsprechende Herabsetzung des Lieferpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
10 Haftung des Lieferers für Nebenpflichten
Im Falle schuldhafter Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten des Lieferers gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 9 und 11 entsprechend.
11 Rücktrittsrecht des Bestellers
Der Besteller kann vom Liefervertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Hat der Besteller berechtigtes Interesse an der Ablehnung, so kann er die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug entsprechend Abschnitt 5 unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung
ablehne, so ist der Besteller bei Nichteinhaltung der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner eine Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden, im nicht kaufmännischen Verkehr auch ohne sein Verschulden, fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer, im nicht kaufmännischen Verkehr bleibt das Recht des Bestellers auf Minderung bestehen. Ausgeschlossen sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages), Kündigung oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere auch von nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen Schäden, soweit nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten der Parteien ist der Hauptsitz des Lieferers.
13 Gerichtsstand
Bei allen aus dem Vertragsverhältnis sowie den Geschäftsbeziehungen sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Im Übrigen gilt die gesetzliche
Regelung. Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit den übrigen Bedingungen oder Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, an Stelle einer unwirksamen Bedingung vertraglichen Bedingung oder Bestimmung so weitgehend wie möglich in rechtlich zulässiger Weise verwirklicht.